Die gängigen Vertragsarten #
Beim einfachen Maklerauftrag dürfen Sie weitere Makler beauftragen und auch selbst einen Käufer oder Mieter finden. Der Makler verdient nur, wenn der Abschluss auf seine Tätigkeit zurückgeht. Der Alleinauftrag bindet Sie an einen Makler, lässt Ihnen aber den Eigenverkauf offen. Der qualifizierte Alleinauftrag geht einen Schritt weiter: Interessenten, die sich direkt bei Ihnen melden, leiten Sie an den Makler weiter.
Die Verträge unterscheiden sich weniger im Preis als in der Verbindlichkeit. Ein Alleinauftrag rechtfertigt höheren Vermarktungsaufwand, weil der Makler weiß, dass seine Arbeit nicht ins Leere läuft. Dafür sollten Sie im Gegenzug konkrete Zusagen einfordern, etwa zur Berichterstattung über Anfragen, Besichtigungen und Rückmeldungen.
Textform ist Pflicht #
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher bedarf der Maklervertrag seit dem 23.12.2020 der Textform (§ 656a BGB). Eine mündliche Absprache am Küchentisch oder ein Handschlag nach der Besichtigung genügt nicht. E-Mail oder ein unterschriebenes PDF reichen aus, ein Papierdokument ist nicht zwingend. Wer Ihnen sagt, das gehe auch ohne, kennt die Rechtslage nicht oder umgeht sie bewusst.
Laufzeit und Beendigung #
Prüfen Sie vor der Unterschrift drei Punkte: Ist der Vertrag befristet? Verlängert er sich automatisch, wenn niemand kündigt? Und unter welchen Bedingungen können Sie ihn beenden? Eine feste Laufzeit ist kein Nachteil, solange sie überschaubar ist und die Verlängerung nicht stillschweigend geschieht. Problematisch wird es bei langen Bindungen in Kombination mit einer automatischen Verlängerungsklausel, weil Ihnen dann die Handlungsfreiheit fehlt, wenn die Zusammenarbeit nicht funktioniert.
Ihr Widerrufsrecht #
Wird der Maklervertrag als Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, etwa bei Ihnen zu Hause, oder im Fernabsatz per E-Mail oder Telefon, ist er grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerruflich (§§ 312g, 355 BGB). Zu einer korrekten Widerrufsbelehrung ist der Makler verpflichtet. Fehlt sie, verlängert sich die Frist erheblich. Auch das ist ein brauchbarer Prüfstein: Ein Anbieter, der das Widerrufsrecht von sich aus erklärt, hat kein Interesse daran, Sie zu überrumpeln.